Satzung

 

Die GFGK ist eingetragen im Vereinsregister VR 30580 des Amtsgerichtes Stendal, 39576 Hansestadt Stendal.

Die aktuell gültige Satzung der GFGK wird unten stehend wiedergegeben und steht Ihnen auch als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.

GFGK Satzung 2015

 

Die Gesellschaft zur Förderung der Genossenschafts- und Kooperationsforschung Halle-Wittenberg e.V. (GFGK) ist ein selbstlos tätiger und als gemeinnützig anerkannter Verein zur Förderung der Genossenschafts- und Kooperationsforschung, insbesondere der Tätigkeit der Interdisziplinären Wissenschaftlichen Einrichtung Genossenschafts- und Kooperationsforschung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (IWE GK).

Satzung der GFGK

in der Fassung vom 26.11.2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Genossenschafts- und Kooperationsforschung in Deutschland und Europa zu fördern. (2) Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung der interdisziplinären Wissenschaftlichen Einrichtung Genossenschafts- und Kooperationsforschung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (IWE GK), durch Stipendien für Promotionen und andere Forschungsarbeiten, durch die Förderung von wissenschaftlichen Arbeitsgesprächen, Fachtagungen und Publikationen sowie durch Vergabe von Wissenschaftspreisen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen aufgenommen werden, die den Aufgaben, deren Förderung zu den Zwecken des Vereins gehört, als Wissenschaftler oder in ihrer praktischen Tätigkeit nahestehen sollen. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (3) Die Vertretung von juristischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen erfolgt durch besondere Vereinbarungen mit dem Vorstand des Vereins. (4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch: a) Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung, b) Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden kann, c) Ausschluss. (5) Der Vorstand kann Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Finanzierung des Vereins

 

Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich durch Beiträge und Zuwendungen.

§ 7 Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

 

Der Verein erstellt für das Kalenderjahr eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Diese wird von einem Rechnungsprüfer geprüft, der Mitglied sein muss und von der Mitgliederversammlung gewählt wird. § 9 (2) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Rechnungsprüfers derjenigen des Vorstands entspricht.

§ 8 Organe

 

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll hauptamtlicher Hochschullehrer an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. (3) Der Vorstand regelt die Angelegenheiten des Vereins, insbesondere obliegt ihm: a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, c) die Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, d) die Entscheidung über Förderanträge. (4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. (5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetze oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Ist der gesamte Vorstand anwesend und besteht Gleichheit der abgegebenen Stimmen, so zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt. (7) Zu Beginn der Vorstandssitzung ist durch die anwesenden Vorstandsmitglieder ein Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. In Eilfällen können Beschlüsse auch im schriftlichen oder gemäß § 126a BGB qualifizierten elektronischen (Umlauf-)Verfahren gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen oder dieses nachträglich genehmigen.

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über: a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, b) die Wahl des Rechnungsprüfers, c) die Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, d) die Festsetzung der Beiträge, e) die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft, f) Anträge des von einem Ausschlussentscheid betroffenen Mitglieds gemäß § 4 (5), g) Satzungsänderungen, h) die Auflösung des Vereins. (2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. (3) Für den Beschluss über a) Satzungsänderungen, b) die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft, c) die Änderung des Zwecks, d) die Umwandlung und e) die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. (5) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Protokollführer zu bestimmen. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibendes eventuelles Vermögen des Vereins an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für die Interdisziplinäre Wissenschaftliche Einrichtung Genossenschafts- und Kooperationsforschung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (IWE GK), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Bezeichnungen

 

Alle in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten analog in der weiblichen Form.

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.